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Befugnis zu beschränkter Hilfeleistung in Steuersachen gem. § 4 Nr. 11 StBerG

Lohnsteuerhilfevereine sind zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt, soweit sie für ihre Mitglieder Hilfe in Steuersachen leisten, wenn diese

a)
1.1 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (z. B. Gehalt, Lohn etc.),
1.2 sonstige Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen (z. B. Rente),
1.3 Einkünfte aus Unterhaltsleistungen,
1.4 Einkünfte aus Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen (z. B. Direktversicherung, Riester etc.),

b)
2.1 keine Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit erzielen oder umsatzsteuerpflichtige Umsätze ausführen,
2.2 es sei denn, die den Einkünften zugrunde liegenden Einnahmen sind nach § 3 Nr. 12, 26 oder 26a des Einkommensteuergesetzes in voller Höhe steuerfrei (z. B. Übungsleiter, Ausbilder, Betreuer etc.),

c)
3.1 Einnahmen aus anderen Einkunftsarten (z. B. Zinsen, Vermietung und Verpachtung etc.) haben, die insgesamt die Höhe von 18.000 €, im Falle der Zusammenveranlagung (Ehegatten) von 36.000 €, nicht übersteigen und im Veranlagungsverfahren zu erklären sind oder auf Grund eines Antrags des Steuerpflichtigen erklärt werden. An die Stelle der Einnahmen tritt in Fällen des § 20 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes der Gewinn im Sinne des § 20 Absatz 4 des Einkommensteuergesetzes und in den Fällen des § 23 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes der Gewinn im Sinne des § 23 Absatz 3 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes; Verluste bleiben unberücksichtigt.

d)
Die Befugnis erstreckt sich nur auf die Hilfeleistung bei der Einkommensteuer und ihren Zuschlagsteuern.

e)
4.1 Soweit zulässig, berechtigt sie auch zur Hilfeleistung bei der Eigenheimzulage und der Investitionszulage nach den §§ 3 bis 4 des Investitionszulagengesetzes 1999,
4.2 bei mit Kinderbetreuungskosten im Sinne von § 9 Abs. 5, § 9c Abs. 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes,
4.3 sowie bei mit haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen im Sinne des § 35a des Einkommensteuergesetzes zusammenhängenden Arbeitgeberaufgaben,
4.4 sowie zur Hilfe bei Sachverhalten des Familienleistungsausgleichs im Sinne des Einkommensteuergesetzes
4.5 und der sonstigen Zulagen und Prämien, auf die die Vorschriften der Abgabenordnung anzuwenden sind.

f)
Mitglieder, die arbeitslos geworden sind, dürfen weiterhin beraten werden.